Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Teile und Anlagen bleiben bis zum Ausgleich der uns auf Grund des Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt sichert auch alle Forderungen, die wir im Zusammenhang mit dem gelieferten Gegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, nachträglich erwerben. Ist der Kunde ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die wir aus einer laufenden Geschäftsverbindung haben.

(2) Der Kunde ist zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Veräußerung der Vorbehaltsware für oder an Dritte nur im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Ein ordentlicher Geschäftsgang im Sinne dieser Bedingungen liegt nur vor, wenn sichergestellt ist, dass die dem Kunden aus der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräußerung zustehenden Forderungen gegen die Dritten wirksam an uns abgetreten werden (s. unten (3); hat der Kunde mit dem Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart, dürfen unsere Teile oder Anlagen nicht vor vollständiger Zahlung verarbeitet, verbunden, vermischt oder veräußert werden.

(3) Im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräußerung für oder an Dritte tritt der Kunde schon jetzt die hierdurch erlangten Forderungen an uns ab, und zwar in Höhe unserer Forderung aus diesem Vertrag und ohne dass es noch einer weiteren besonderen Vereinbarung bedarf. Das gilt auch, wenn die Teile oder Anlagen auf Geheiß des Kunden von uns direkt bei dem Dritten verarbeitet, verbunden oder vermischt werden.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Teile oder Anlagen wird stets für uns vorgenommen. Werden die Teile mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Teile mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Teile zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum zu verschaffen.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 v.H., sind wir insoweit zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet, falls der Kunde dies schriftlich verlangt.

(6) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie dem Dritten unverzüglich den bestehenden Eigentumsvorbehalt anzuzeigen.

(7) Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

2. Begriffsbestimmungen

Verbraucher und Unternehmer Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften ist ein natürliche Person, die bei Abschluss des Vertrages privat handelt, das heißt die den Vertrag weder in Ausübung ihrer gewerblichen noch in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt (§13 BGB). Unternehmer ist, wer nicht Verbraucher ist. Unternehmer im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind zum Beispiel: Kaufleute, Freiberufler (Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilpraktiker, Krankengymnasten und ähnliche Berufe), juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften, Sozietäten und Personengesellschaften.

3. Gewährleistungen

(1) bei Verträgen mit Unternehmern (Begriffsbestimmung siehe Nr. 2) wird die Gewährleistung für die Lieferung gebrauchter Sachen ausgeschlossen. Bei Verträgen mit Verbrauchern (Begriffsbestimmung siehe Nr.2) leisten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für gebrauchte Sachen Gewähr. Allerdings verjähren Ansprüche eines Verbrauchers wegen eines Mangels einer gebrauchten Sache in einem Jahr ab der Ablieferung der Sache. Ansprüche des Kunden gemäß Nr. 4 bleiben in jedem Fall unberührt.

(2) Für die Lieferung neu hergestellter Sachen sowie für Werkleistungen gilt Folgendes:

a) Der Kunde hat Mängel, die so offen zutage liegen, dass sie auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen (offensichtliche Mängel) uns binnen einer Ausschlussfrist von drei Wochen beginnend mit Ablieferung oder – bei Werkleistungen - mit Abnahme schriftlich anzuzeigen. Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere als die vereinbarte oder eine zu geringe Menge geliefert wird. Erfolgt die Mängelanzeige verspätet, sind Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Ist der Kunde Unternehmer und das Geschäft auch für ihn ein Handelsgeschäft, gelten für die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten die gesetzlichen Bestimmungen.

b) Bei Verträgen mit Unternehmern (Begriffsbestimmung s. Nr. 2) begründen Abweichungen der gelieferten Kaufsache von etwaigen Werbeaussagen Dritter (insbesondere Abweichungen von Werbeaussagen des Herstellers) keinen Sachmangel. Bei Mängel haben wir zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung. Die Wahl der Nacherfüllungsart (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) obliegt bei Verträgen mit Unternehmern dem Verkäufer. Das Recht des Kunden bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt, ebenso das Recht des Kunden, sich bei anderen Pflichtverletzungen, die wir zu vertreten haben, vom Vertrag zu lösen. Bei Verträgen über Werkleistungen können Kunden, die Unternehmer im Sinne des Nr. 2 sind, wegen eines Mangels der gelieferten Sache das Recht zur Selbstvornahme (§637 BGB) nur geltend machen, wenn der Kunde uns zuvor eine angemessene Nachfrist zur Mangelbeseitigung unter ausdrücklicher Androhung der Selbstvornahme gesetzt hat und wir die Fristversäumung zu vertreten haben.

c) Liegt der Mangel bei einem Teil, das wir unsererseits von dritter Seite erhalten haben, und ist unser Kunde Unternehmer im Sinne der Nr. 2, so kann der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend machen, wenn er zuvor den Dritten gerichtlich in Anspruch genommen hat. Hierzu werden wir dem Kunden die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und ihn bei der Durchsetzung der Ansprüche nach Kräften unterstützen.

4. Haftung auf Schadenersatz

(1) Wir haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Für sonstige Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen haften wir nur bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Garantien umfassen keinen Schadenersatz. In Verträgen mit Unternehmern begründen Abweichungen der gelieferten Kaufsache von etwaigen Werbeaussagen Dritter (insbesondere des Herstellers) allein keine Pflichtverletzung unsererseits.

(2) Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

5. Verjährung

Ansprüche wegen eines Mangels der Kaufsache oder wegen mangelhafter Werkleistungen verjähren bei Kunden, die Unternehmer im Sinne der Nr. 2 sind in einem Jahr ab der Ablieferung der Sache, bei Werkleistungen ab der Abnahme, Nr. 4 bleibt unberührt.

6. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist zahlbar in bar, sofort nach Rechnungserhalt rein netto. Unsere Monteure sind angewiesen, die Rechnung auszustellen und den Rechnungsbetrag zu kassieren. Es werden die von uns festgelegten Stundenverrechnungssätze für die Arbeits-, Reise- und Wartezeit berechnet. Fahrtkosten werden nach Aufwand berechnet. Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können. Teilleistungen werden von uns ebenfalls berechnet und sind nach Rechnungslegung rein netto zahlbar.

7. Auftragswiderruf

Wird der Auftrag nach Abreise des Personals von dem Auftraggeber widerrufen oder können die Arbeiten ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden, so erfolgt Berechnung gemäß Ziffer 6.

8. Gültigkeit

Durch Unterschrift auf der Vorderseite werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.

9. Gerichtsstand

Ist der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Koblenz.